Spitz am Hallthurm

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Hallthurmer Spitz (1829): Zwischen dem Weißbach und dem Röthelbach führt die Chaussee nach Berchtesgaden über österreichisches Territorium
Grenzstein, der im Zuge der Grenzregulierung von 1851 am Hallthurmer Spitz aufgestellt wurde

Im Jahre 1851 wurde der so genannte „Spitz am Hallthurm“ auch „Hallthurmer Spitz“ oder „Rotofenspitz“ genannt, ein Gelände, das zu Österreich (Großgmain) gehörte, an Bayern (Bayerisch Gmain) abgetreten.

Nachdem Salzburg, das seit 1810 zum Königreich Bayern gehört hatte, 1816 an Österreich abgetreten wurde, Berchtesgaden aber bayerisch blieb, musste man österreichisches Staatsgebiet überqueren, wenn man über den Pass Hallthurm [1] nach Berchtesgaden gelangen wollte. Die hohen österreichischen Transitzölle, die für Salzfuhrwerke aus Berchtesgaden zu bezahlen waren, führten dazu, dass der bayerische Salzhandel nur noch über die Schwarzbachwacht betrieben wurde. Diese Verbindung war aber ein sehr langer Umweg, der viel Zeit kostete. Bayern und Österreich vereinbarten schließlich eine Grenzregulierung, die auch den Grenzverlauf an anderen Stellen veränderte.

Nach der Grenzregulierung von 1851 verlief die Straße von Reichenhall über den Pass Hallthurm nach Berchtesgaden ausschließlich über bayerisches Gebiet. Vier bisher österreichische Anwesen (Binder, Schwarzbacher, Seebacher und Schafflpeuntner) wurden dabei nach Bayerisch Gmain eingemeindet. Im Gegenzug trat Bayern einen Gebietsstreifen bei Marzoll an Österreich ab. Dadurch verlief die Straße von Großgmain in Richtung Wals nur noch auf österreichischem Territorium. Gleichzeitig wurde im Bereich des Grenzübergangs Hangendenstein bei Marktschellenberg eine Grenzbereinigung durchgeführt.


Ministerielle Bekanntmachung vom 22. Juni 1852:

Oesterreich überläßt an Bayern die Hoheit über den einen Einschnitt in das bayerische Territorium bildenden Gebietstheil des sogenannten Spitz am Hallthurm mit allen davon abhängigen Rechten in dem Maße, daß künftig eine Linie rechtsseitig der Straße (in der Richtung von Berchtesgaden nach Reichenhall) von dem Grenzpunkte am sogenannten Fuchsstein ausgehend und von da in paralleler Richtung mit der Straße dem Laufe des Röthelbaches (Augustinerbach) bis dahin folgend, wo sich von demselben aus in gerader Richtung eine Linie auf das bayerische Mauthaus zwischen den Grenzsteinen Nr. XLVI und XLV nach der Grenze des Landgerichtes Reichenhall ziehen läßt, auf dieser Strecke die Landesgrenze bilden soll.

Bayern dagegen überläßt an Oesterreich: 1) Den einen Einschnitt in das österreichische Territorium bildenden Gebietstheil der sogenannten Freistraße nächst Marzoll, zwischen Großgmain und dem Walserberge, dergestalt, daß diese Freistraße künftig zum österreichischen Gebiete gehören und die Grenze (in der Richtung von Großgmain zum Walserberge) linksseitig dieser Straße laufen soll; 2) den Gebiethsteil nächst der Almwehr beim hangenden Stein, dergestalt, daß diese Almwehr nebst einem Rayon für einen Werk- und Material-Lagerplatz oberhalb derselben zum österreichischen Gebiete gehören soll.

Literatur

Johannes Lang, Max Schneider: Auf der Gmain, Chronik der Gemeinden Bayerisch Gmain und Großgmain, 1995


Bearbeitung: Andreas Hirsch