Spitz am Hallthurm: Unterschied zwischen den Versionen

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Ministerielle Bekanntmachung vom 22. Juni 1852:
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''Oesterreich überläßt an Bayern die Hoheit über den einen Einschnitt in das bayerische Territorium bildenden Gebietstheil des sogenannten Spitz am Hallthurm mit allen davon abhängigen Rechten in dem Maße, daß künftig eine Linie rechtsseitig der Straße (in der Richtung von Berchtesgaden nach Reichenhall) von dem Grenzpunkte am sogenannten Fuchssteinausgehend und von da in paralleler Richtung mit der Straße dem Laufe des Röthelbaches (Augustinerbach) bis dahin folgend, wo sich von demselben aus in gerader Richtung eine Linie auf das bayerische Mauthaus zwischen den Grenzsteinen Nr. XLVI und XLV nach der Grenze des Landgerichtes Reichenhall ziehen läßt, auf dieser Strecke die Landesgrenze bilden soll.
''Oesterreich überläßt an Bayern die Hoheit über den einen Einschnitt in das bayerische Territorium bildenden Gebietstheil des sogenannten Spitz am Hallthurm mit allen davon abhängigen Rechten in dem Maße, daß künftig eine Linie rechtsseitig der Straße (in der Richtung von Berchtesgaden nach Reichenhall) von dem Grenzpunkte am sogenannten Fuchsstein ausgehend und von da in paralleler Richtung mit der Straße dem Laufe des Röthelbaches (Augustinerbach) bis dahin folgend, wo sich von demselben aus in gerader Richtung eine Linie auf das bayerische Mauthaus zwischen den Grenzsteinen Nr. XLVI und XLV nach der Grenze des Landgerichtes Reichenhall ziehen läßt, auf dieser Strecke die Landesgrenze bilden soll.
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